Bei der fiktiven Abrechnung wird der Schaden anhand eines Gutachtens geschätzt. Die Versicherung kommt für die geschätzten Kosten auf.
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall wird das Gutachten durch einen unabhängigen Sachverständigen erstellt. Anstatt konkreter Reparaturkosten dient die Schätzung der Reparaturkosten des Sachverständigen als Grundlage. Ebenso kann die fiktive Abrechnung mittels eines Kostenvoranschlages einer Kfz-Markenwerkstatt erfolgen.
Ja, die fiktive Abrechnung ist in jedem Fall möglich. Es handelt sich um eine gesetzlich vorgesehene Art der Abrechnung. Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist es sinnvoll, selbst einen freien Sachverständigen zu wählen.
Als Geschädigter des Verkehrsunfalls können Sie frei über den Schadenersatzbetrag der Versicherung verfügen und müssen diesen nicht für die Reparatur des Fahrzeuges verwenden.
Hinweis: Die Mehrwertsteuer wird nur erstattet, wenn diese konkret anfällt und nachgewiesen wird. Demnach werden mithilfe einer fiktiven Abrechnung die Kosten sämtlicher Schäden bis auf die Mehrwertsteuer erstattet.
Nichtbeachtung der Wertminderung:
Neuere Fahrzeuge profitieren bei einer konkreten Abrechnung von der Berücksichtigung der Wertminderung des Fahrzeuges, die durch einen Unfallschaden entsteht. Bei einer fiktiven Abrechnung wird die Wertminderung meist nicht berücksichtigt.
Kürzungen aufgrund markengebundener Stundenverrechnungssätze:
Unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB kann der Schädiger den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt hinweisen. Ausnahmen dieser Möglichkeit bestehen bei einem zu Schaden gekommen Fahrzeug, das nicht älter als drei Jahre ist. Ebenso ist eine Reparatur nicht zumutbar, wenn das beschädigte Fahrzeug regelmäßig in markengebundenen Fachwerkstätten gewartet und repariert wurde.
Kürzungen wegen Verbringungskosten:
Verbringungskosten entstehen, wenn Ersatzteile der Kfz-Werkstatt oder dem Autohaus zur Lackiererei gebracht werden. Erfahrungsgemäß werden diese Verbringungskosten häufig von Versicherern gekürzt. Jedoch sind diese Kürzungen größtenteils unzulässig. Mit einem anwaltlichen Schreiben können die Verbringungskosten nachgefordert werden oder die fiktive Abrechnung wird nachreguliert.
Auch bei einem Totalschaden ist eine Abrechnung auf Gutachtenbasis, also eine fiktive Abrechnung möglich. In diesem Fall wird der Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeuges seitens der gegnerischen Haftpflichtversicherung reguliert. Hierzu wird der Restwert des Fahrzeuges ermittelt sowie der Wiederbeschaffungswert. Ersetzt wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.
Im Normalfall sollte die Abrechnung bei der Versicherung nicht länger als zwei bis drei Wochen dauern. Verzögerungen können bei nicht eindeutig geklärter Schuldfrage, eine zu hohe Auslastung der Versicherungsabteilung oder eine immense Schadenshöhe. Zu beachten ist, dass der Bearbeitungsprozess nur ordnungsgemäß vonstattengeht, sofern alle notwendigen Unterlagen korrekt eingereicht wurden.
UPE-Aufschläge sind unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers. Diese Kosten bzw. Mehrkosten werden in den Werkstätten und Markenwerkstätten vom Hersteller berechnet, wenn Ersatzteile bestellt werden. Diese sind zu erstatten, wenn sämtliche Markenwerkstätte in der Region UPE-Aufschläge berechnen. Bei Kürzung von UPE-Aufschlägen ist es ratsam ein anwaltliches Forderungsschreiben verfassen zu lassen.
Es besteht eine sogenannte Haltefrist von sechs Monaten. In dieser Zeit muss das Auto genutzt werden oder in der Garage stehen und darf nicht verkauft werden. Erst nach Ablauf der sechs Monate wird die gesamte Summe der fiktiven Abrechnung ausgezahlt und das Auto kann verkauft werden.
Ja, die fiktive Abrechnung ist auch bei der Entstehung eines Hagelschadens möglich.
Melden Sie den Schaden bei der gegnerischen Versicherung. Lassen Sie ein Kfz-Gutachten erstellen, damit der Schaden geschätzt werden kann. Beantragen Sie die Auszahlung der Reparaturkosten statt die Reparatur des Schadens.
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