Die Opfergrenze (auch 130%-Grenze genannt) ist eine wichtige Regelung bei der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall. Sie bestimmt, bis zu welchem Betrag Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug reparieren lassen dürfen – auch wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen. Die gegnerische Versicherung muss die Reparaturkosten übernehmen – vorausgesetzt, Sie nutzen das Fahrzeug nach der Reparatur mindestens 6 Monate weiter.
Ihr Fahrzeug hat einen Wiederbeschaffungswert von 10.000 Euro. Die Reparaturkosten betragen 12.500 Euro. Da 12.500 Euro weniger als 130% von 10.000 Euro (= 13.000 Euro) sind, greift die Opfergrenze: Die Versicherung muss die vollen Reparaturkosten von 12.500 Euro bezahlen.
Damit die 130%-Regelung greift, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Liegen die Reparaturkosten über 130% des Wiederbeschaffungswerts, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. In diesem Fall erstattet die Versicherung nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.
Mit Beschluss vom 18.11.2008 (VI ZB 22/08) hat der Bundesgerichtshof eindeutig festgestellt, dass in den Fällen der Reparatur im Rahmen der 130% die Reparaturkosten inklusive der Integritätsspitze sofort fällig sind. Die Versicherung darf nicht erst auf Totalschaden-Basis abrechnen und eine Nachregulierung nach 6 Monaten ankündigen.
Nur ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger kann die Reparaturkosten und den Wiederbeschaffungswert objektiv ermitteln. Versicherungsgutachter setzen den Wiederbeschaffungswert häufig niedrig und die Reparaturkosten hoch an – das kann dazu führen, dass die Opfergrenze überschritten wird und Sie auf einem Totalschaden sitzen bleiben.
Unser Tipp: Lassen Sie immer zuerst ein unabhängiges Gutachten erstellen, bevor Sie mit der Versicherung verhandeln. Bei Kfz Gutachter Schäfertöns ist das Gutachten bei Fremdverschulden für Sie kostenfrei.